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Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Regeln gelten für den
Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen. Sie gelten entsprechend auch für
Berufsfachschulen, wenn dort vergleichbar mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in
Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe.
1.2 Die vorliegenden Regeln gelten nicht für
den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Regeln gelten ebenfalls nicht für den
Umgang mit Gefahrstoffen in humanmedizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS
525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen
Versorgung" entsprechende Regelungen getroffen worden sind. |