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Arbeitsgebiet Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen
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Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz   Kapitel 1   Anwendungsbereich
 

1     Anwendungsbereich

1.1   Die vorliegenden Regeln gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen. Sie gelten entsprechend auch für Berufsfachschulen, wenn dort vergleichbar mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe.

1.2   Die vorliegenden Regeln gelten nicht für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Regeln gelten ebenfalls nicht für den Umgang mit Gefahrstoffen in humanmedizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung" entsprechende Regelungen getroffen worden sind.

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  Letzte Änderung am 07. Dezember 1998