HIS
INFO
Arbeitsgebiet Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen
zurück: Startseite BUK-Regel zurück: Startseite Arbeits- und Umweltschutz

 

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz   Kapitel 2   Begriffsbestimmungen

 

2.1 Gefahrstoffe 2.9 Verwenden 2.17 Luftgrenzwert
2.2 Stoffe 2.10 Bereithalten, 2.18 Maximale Arbeitsplatzkonzentration
2.3 Krebserzeugende Stoffe 2.11 Handgebrauch 2.19 Technische Richtkonzentration
2.4 Erbgutverändernde Stoffe 2.12 Lagern 2.20 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert
2.5 Fortpflanzungsgefährdende Stoffe 2.13 Einstufung 2.21 Auslöseschwelle
2.6 Zubereitungen 2.14 Arbeitnehmer 2.22 Gefahr
2.7 Erzeugnisse 2.15 Arbeitgeber 2.23 Gefährdung
2.8 Umgang 2.16 Fachkundiger
 

2     Begriffsbestimmungen

2.1   Gefahrstoffe

Im Sinne dieser Regeln sind Gefahrstoffe

I.  Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind;

II. gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen, die

1. explosionsgefährlich, 9. ätzend,
2. brandfördernd, 10.reizend,
3. hochentzündlich, 11. sensibilisierend,
4. leichtentzündlich, 12. krebserzeugend,
5. entzündlich, 13. fortpflanzungsgefährdend,
6. sehr giftig, 14. erbgutverändernd,
7. giftig, 15. umweltgefährlich sind.
8. gesundheitsschädlich,

Ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder freigesetzt werden können.

2.2    Stoffe

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Stoffe chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Löse mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.3    Krebserzeugende Stoffe

Krebserzeugende Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 (K1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Kategorie 2 (K2): Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.
Kategorie 3 (K3): Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.

2.4    Erbgutverändernde Stoffe

Erbgutverändernde Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 (M1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
Kategorie 2 (M2): Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.
Kategorie 3 (M3): Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlaß zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.

2.5    Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe

Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1 (RE1/RF1): Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen bzw. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
Kategorie 2 (RE2/RF2): Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten bzw. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann bzw. die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf eindeutigen Nachweisen aus Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.
Kategorie 3 (RE3/RF3): Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlaß geben bzw. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben. Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, deren Befunde jedoch für eine Einstufung in die Kategorie 2 nicht ausreichen, sowie sonstigen relevanten Informationen.

2.6    Zubereitungen

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Zubereitungen aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.

2.7    Erzeugnisse

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Erzeugnisse Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.

Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z.B. Spanplatten, Metallteile etc..

2.8    Umgang

Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.

Umgang mit Gefahrstoffen schließt Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein, z.B. den Besuch solcher Experimentalvorlesungen, in denen sich Studierende im Gefahrenbereich befinden oder Arbeiten von Handwerkern in einem Gefahrenbereich.

2.9    Verwenden

Verwenden im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

Unter Vernichtung ist hier die chemische Umwandlung eines Gefahrstoffes mit dem Ziel zu verstehen, einen weniger gefährlichen Stoff zu erhalten.

2.10   Bereithalten

Bereithalten ist das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden.

Als Bereithalten gilt auch das Aufbewahren in für den Handgebrauch erforderlichen Mengen an Arbeitsplätzen.

2.11   Handgebrauch

Der Begriff "für den Handgebrauch" schränkt die Einzelmenge ein - in der Regel nicht mehr als 1 Liter. Er beschränkt sich außerdem auf regelmäßig oder häufig benutzte Gefahrstoffe sowie für bevorstehende Arbeiten bereitgestellte Gefahrstoffe.

2.12   Lagern

Lagern ist nach § 3 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere (z.B. zur Entsorgung). Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

2.13   Einstufung

Einstufung ist die Zuordnung zu einem oder zu mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen; die Gefährlichkeitsmerkmale sind in Abschnitt 2.1 der vorliegenden Regeln aufgeführt.

2.14   Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind die Angestellten und Arbeiter der Hochschule einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Den Arbeitnehmern stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte sowie Schüler, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag gleich.

2.15   Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird.

Siehe hierzu auch Abschnitt 3.

2.16   Fachkundiger

Als Fachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Bestimmungen hat und die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

2.17   Luftgrenzwert

Luftgrenzwerte sind Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und Technische Richtkonzentrationen (TRK).

2.18   Maximale Arbeitsplatzkonzentration

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

2.19   Technische Richtkonzentration

Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

2.20   Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert

Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

2.21   Auslöseschwelle

Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen notwendig sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen wird. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.

2.22   Gefahr

Gefahren sind Zustände oder Ereignisse, die den Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eine Bedrohung des Lebens durch Gefahrstoffe erwarten lassen.

2.23   Gefährdung

Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen des Menschen mit Gefahren (Gefahr wird wirksam).

Seitenanfang


© Copyright Bundesverband der Unfallkassen, München, 1998
  Letzte Änderung am 07. Dezember 1998