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| INFO | |
| Arbeitsgebiet | Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen |
| Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz | Kapitel 3 Verantwortlichkeiten |
| 3 Verantwortlichkeiten 3.1 Arbeitgeber im staatlichen Hochschulbereich sind in der Regel die Bundesländer. Bei privaten Institutionen ist es der Träger oder das durch Gesellschaftsvertrag festgelegte Leitungsgremium. Für den Arbeitgeber handeln die Verantwortlichen. 3.2 Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im staatlichen Hochschulbereich neben den vertretungsberechtigten Organen der Länder (in der Regel die Kultus- oder Wissenschaftsminister) die Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu gehören entsprechend der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht der Länder insbesondere die Hochschulleitung (Präsident, Rektor oder Kanzler), die Leitung der Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer. Siehe hierzu die Landeshochschulgesetze bzw. entsprechenden Ländererlasse . 3.3 Verantwortung im Sinne von Abschnitt 3.2 haben auch Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages zu erfüllen haben. Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalienausgaben und Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des akademischen Mittelbaus. 3.4 Die Hochschulleitung im Sinne des jeweiligen Hochschulrechts trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Technischen Regeln und Normen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften festzulegen. Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Verantwortungsbereichen sowie die Auswahl und Bestellung geeigneter Personen. 3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Bedingungen für das Arbeiten nach den in Abschnitt 4.1 genannten Vorschriften gegeben sind. Neben technischen Maßnahmen sind hier insbesondere innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen beispielsweise das Verbot des Umgangs mit einem bestimmten Gefahrstoff oder die Schließung eines Arbeitsbereiches, wenn z.B. durch Ausfall der Lüftung eine Gefährdung der Arbeitnehmer besteht. 3.6 Die Leiter können in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich geeignete Personen schriftlich und unter Festlegung des Umfangs beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Übertragung hat die Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z.B. Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz) zu enthalten sowie die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Übertragende je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten und notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Unabhängig davon verbleiben jedoch die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung bei dem Übertragenden. Zur Übertragung der Aufgaben siehe auch § 12 und Anhang der UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1). 3.7 Die Verantwortlichkeiten an Berufsfachschulen sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt. In der Regel wird die Arbeitgeberverantwortung an Berufsfachschulen durch die Schulleitung wahrgenommen. |
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