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| INFO | |
| Arbeitsgebiet | Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen |
| Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz | Kapitel 4 Pflichten des Arbeitgebers |
| 4 Pflichten des Arbeitgebers 4.1 Allgemeine Schutzpflicht 4.1.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Zu den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zählen Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln Druckgase (TRG), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, DVGW-Arbeitsblätter sowie das einschlägige Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Eine Zusammenstellung der für den Laborbereich wesentlichen Vorschriften und Regeln findet sich im Anhang 2 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17). 4.1.2 Bevor Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen umgehen, hat der Verantwortliche die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen sowie die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Maßnahmen festzulegen. 4.1.3 Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit Gefahrstoffen zu lassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist. 4.2 Ermittlungspflicht 4.2.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgegangen wird, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst hergestellte oder als Spende erworbene Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Gefahrstoffes sowie Sicherheitsratschläge sind der Kennzeichnung auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, das vom Hersteller oder Einführer des entsprechenden Produktes spätestens bei Lieferung zur Verfügung zu stellen ist. Der Verantwortliche, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß die in der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben zutreffend sind. Verbleiben bei der Ermittlung Ungewißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer auf Verlangen die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Dabei können mindestens die Angaben verlangt werden, die im Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben sind. Für Altbestände oder selbst hergestellte Gefahrstoffe sind als weitere Informationsquellen Chemikalienkataloge, verschiedene Loseblattsammlungen, Monographien und Gefahrstoffdatenbanken heranzuziehen, da in der Regel hierfür keine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stehen. Werden Gefahrstoffe in der Hochschule intern weitergegeben, ist der Zugriff auf die erforderlichen Gefahrstoffinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) zu gewährleisten. 4.2.2 Das Ergebnis der Ermittlung ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Zur Form der Darlegung siehe auch Abschnitt 4.5 4.2.3 Vor dem Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 ist eine umfassende Bewertung aller Gefahren nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer vorzunehmen und zu dokumentieren. Diese Bewertung und Dokumentation muß in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen erneut vorgenommen werden. Siehe auch § 6 Arbeitsschutzgesetz. 4.3 Einstufung 4.3.1 In der Hochschule selbst hergestellte Stoffe und Zubereitungen sind gemäß der Liste nach § 4a der Gefahrstoffverordnung einzustufen. 4.3.2 Stoffe und Zubereitungen, deren physikalische, chemische, toxikologische und ökologische Eigenschaften bekannt sind, die aber noch nicht in die Liste nach § 4a der Gefahrstoffverordnung aufgenommen worden sind, müssen nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend den Maßgaben der Anhänge I oder II der Gefahrstoffverordnung eingestuft werden. Siehe hierzu auch TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen,Zubereitungen und Erzeugnissen". Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen nach den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2 kann in der Regel auch einschlägigen Chemikalienkatalogen und Gefahrstoffdatenbanken entnommen werden. 4.3.3 Stoffe oder Zubereitungen, deren physikalische, chemische, toxikologische und ökologische Eigen- schaften nicht oder nicht vollständig bekannt sind, sollten aus Vorsorgegründen immer so behandelt werden, daß eine Gefährdung beim Umgang aufgrund der unbekannten Eigenschaften ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Kennzeichnung dieser Stoffe und Zubereitungen siehe Abschnitt 7.1 4.4 Ersatzstoffpflicht 4.4.1 Der Verantwortliche muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 ist immer davon auszugehen, daß die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt davon unberührt. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß geprüft werden, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und zumutbar, so muß der Verantwortliche die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der Ersatzstoffprüfung sind in Praktika grundsätzlich strengere Maßstäbe anzusetzen als in der Forschung. Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, aber auch bei sehr giftigen, sensibilisierenden, hochentzündlichen, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen muß anhand des konkreten Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zu benutzender Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann. Die Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin insbesondere bei Lösemitteln und Hilfsreagenzien angezeigt. In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem Umgang mit einem Gefahrstoff oder bei regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens ist es zumutbar, einen Ersatzstoff oder ein anderes Verfahren zu verwenden, wenn dadurch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird. Zur Frage der Zumutbarkeit siehe auch TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)". Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist schriftlich festzuhalten und soll Angaben darüber enthalten,
4.4.2 In den Praktika ist auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer Bedeutung. In den Praktika im Grundstudium sollten entsprechende
Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt werden, wenn die
Studierenden eine hinreichende experimentelle Geschicklichkeit erworben haben und
ausführlich unterwiesen worden sind. 4.4.3 Ist bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine Substitution nach Abschnitt 4.4.1 nicht möglich, sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, wie sie in Abschnitt 4.8 beschrieben sind. 4.5 Gefahrstoffverzeichnis 4.5.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder Reaktionsprodukte handelt, müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Bei der Erfassung der Gefahrstoffmengen können die realen Füllungen der Gebinde aufgenommen, aber auch die Gebindegrößen herangezogen werden. Da sich aus der ermittelten Gefahrstoffmenge oft sicherheitstechnische Folgen ergeben, z.B. Zusammenlagerungsverbote, kann es sinnvoll sein, die realen Mengen zu ermitteln. Zur Mengenermittlung brennbarer Flüssigkeiten siehe auch "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" (VbF) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 110 "Läger". 4.5.2 Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. 4.6 Anzeigepflichten bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 4.6.1 Gegenüber der zuständigen Behörde ist die Herstellung oder Verwendung von krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 gemäß den §§ 37 und 40 der Gefahrstoffverordnung anzuzeigen. 4.6.2 Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 zum Zweck der Forschung oder für Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt oder verwendet werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten ist die Anzeige mit dem Inhalt nach § 37 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung bereitzuhalten und zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten können z.B. bei der Durchführung von Standardversuchen oder Standardanalysenverfahren oder auch in Praktika gegeben sein. 4.6.3 Handelt es sich bei dem beabsichtigten Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 nicht um einen Umgang nach Abschnitt 4.6.2, ist die Herstellung oder die Verwendung unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muß insbesondere die Angaben gemäß § 37 Absatz 2 GefStoffV enthalten. 4.6.4 Der Verantwortliche hat den betroffenen Arbeitnehmern oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen zur Kenntnis zu geben. Siehe hierzu auch § 37 Absatz 6 GefStoffV. Diese Anforderung gilt auch für die bereitzuhaltende Anzeige nach Abschnitt 4.6.2. Die Studierenden werden in der Regel im Rahmen der Unterweisung entsprechend informiert. 4.7 Herstellungs- und Verwendungsverbote Nach § 15 und Anhang IV Gefahrstoffverordnung bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für die in Tabelle 1 benannten Stoffe, Stoffgruppen und Verfahren. Ausnahmen von den Herstellungs- und Verwendungsverboten bzw. deren konkrete Ausgestaltung sind in den Bemerkungen der Tabelle 1, soweit sie den typischen Hochschulumgang betreffen, aufgeführt. Gleichwohl gilt auch bei den erlaubten Ausnahmefällen die Ersatzstoffpflicht und das Minimierungsgebot. In bestimmten Fällen kann nach § 43 Gefahrstoffverordnung die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von den Herstellungs- und Verwendungsverboten erteilen. Für Asbest, 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl und Cadmiumchlorid gelten neben den Herstellungs- und Verwendungsverboten außerdem die in Abschnitt 4.8 beschriebenen Expositionsverbote. Tabelle 1: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 15 und Anhang IV Gefahrstoffverordnung
Fortsetzung Tabelle 1: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 15 und Anhang IV Gefahrstoffverordnung
4.8 Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 4.8.1 Neben den Herstellungs- und Verwendungsverboten sowie deren Ausnahme regelungen werden in der Gefahrstoffverordnung für besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 Expositionsverbote ausgesprochen. Ein Umgang der Arbeitnehmer mit diesen Gefahrstoffen ist nur dann erlaubt, wenn sie diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke im Laborbereich. Folgende Stoffe/Stoffgruppen unterliegen diesem Expositionsverbot:
Das Expositionsverbot gilt nicht für N-Nitrosaminverbindungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar entstehen (z.B. bei wassergemischten Kühl schmierstoffen in der Metallwerkstatt). Außerdem gilt das Expositionsverbot nicht für folgende nachweislich nicht krebserzeugenden N-Nitrosaminverbindungen:
Das Expositionsverbot gilt auch nicht für sonstige krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2. 4.8.2 Beim Umgang mit Gefahrstoffen, für die ein Expositionsverbot nach Abschnitt 4.8.1 gilt, sind besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erforderlich, die in zumutbarer Weise auch auf die sonstigen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 anzuwenden sind. Zur Einhaltung des Expositionsverbotes kann bei Laborarbeiten im Hochschulbereich, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen, davon ausgegangen werden, daß Arbeitnehmer diesen Stoffen/Stoffgruppen nicht ausgesetzt sind, wenn neben den generellen Anforderungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17) folgende besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln berücksichtigt werden:
4.9 Besondere Vorschriften für Jugendliche Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Diese Anforderung gilt nicht, soweit diese Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Luftgrenzwerte unterschritten sind. Siehe hierzu § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Schüler, die z.B. als Schulpraktikanten beschäftigt werden. 4.10 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter 4.10.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet werden können, muß für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, die der Verantwortliche möglicherweise zu treffen hat, damit werdende oder stillende Mütter dieser Gefährdung nicht ausgesetzt sind. Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz siehe auch Anhang I dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. 4.10.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird. 4.10.3 Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. 4.10.4 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird. Aufgrund der Anforderungen in den Abschnitten 4.10.3 und 4.10.4 sind erforderlichenfalls durch organisatorische Maßnahmen wie zeitweilige und örtlich begrenzte Verwendungsverbote, bestimmte Räume vom Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 freizuhalten, um werdenden oder stillenden Müttern unter den Studentinnen und Schülerinnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen. 4.10.5 Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird. Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen, also auch Bleiverbindungen. Als Grenzwerte in den Abschnitten 4.10.2, 4.10.4 und 4.10.5 sind Luftgrenzwerte und Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte heranzuziehen. 4.11 Überwachungspflicht 4.11.1 Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen. Angaben zu bestehenden Grenzwerten sowie zu den Spitzenbegrenzungen sind der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK und TRK" und der TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte" zu entnehmen. Die Überwachung der Einhaltung der MAK- und TRK-Werte sowie der Auslöseschwellen erfolgt nach der TRGS 402 "Ermittlung gefährlicher Stoffe in der Luft". Soweit andere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann von einer Unterschreitung der Auslöseschwelle im Laborbereich ausgegangen werden, wenn neben der Einhaltung der generellen Anforderungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17)
Dies gilt auch für andere Arbeitsbereiche, in denen im vergleichbaren Maßstab mit Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn die oben ausgeführten Rahmenbedin-gungen gegeben sind und eine entsprechende Raumlüftung vorhanden ist. Geeignete Abzüge siehe Abschnitte 3.2.1 und 12.2 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17). Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Einhaltung der Auslöseschwelle, können orientierende Messungen Aufschluß über mögliche Gefährdungen und Hinweise auf notwendige technische bzw. organisatorische Maßnahmen geben. 4.11.2 Für den Fall, daß eine meßtechnische Arbeitsbereichsüberwachung nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" durchzuführen ist, muß derjenige, der die Messungen durchführt, über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Als innerbetriebliche Meßstellen können hochschulinterne Einrichtungen herangezogen werden, wenn deren Meßergebnisse von der zuständigen Behörde und vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden. Anerkannte außerbetriebliche Meßstellen sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veröffentlicht wird. 4.12 Rangfolge der Schutzmaßnahmen 4.12.1 Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. In Hochschullaboratorien ist es nicht immer möglich, mit gefährlichen Stoffen in geschlossenen Systemen zu arbeiten. Dort ist es deshalb erforderlich, bei Bedarf die in den Abschnitten 4.12.2 bis 4.12.4 genannten weiteren Schutzmaßnahmen durchzuführen. 4.12.2 Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.12.1 nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine vollständige Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. In Laboratorien wird dieses Schutzziel z.B. durch geeignete Abzüge und raumlufttechnische Anlagen erreicht, in anderen Arbeitsbereichen durch Maßnahmen wie z.B. Tischabsaugung oder flexible Absaugevorrichtungen. Weitere Verbesserungen können durch apparative Innovationen erzielt werden. Die Anforderungen an die Lüftung können entsprechend niedriger angesetzt werden, wenn auf andere geeignete Weise die Gefährdung verringert wird, wie z.B. durch
4.12.3 Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen. 4.12.4 Hinsichtlich der in der Gefahrstoffverordnung geforderten Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8 dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. 4.13 Betriebsanweisung Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit Gefahrstoffen umgegangen wird, hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Als arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können Laboratoriumsordnungen und vergleichbare Regelungen in anderen Arbeitsbereichen, die in allgemeiner Form auf die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr eingehen, angesehen werden. Für spezielle Arbeitsplätze oder Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die in den o.g. Regelungen gegebenen Hinweise ausreichend sind und der Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind für diese Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu erstellen. Zu den Arbeitsplätzen, für die im allgemeinen eigene Betriebsanweisungen sinnvoll sind, gehören insbesondere Praktika, Service-Labors und Werkstätten. Stoffbezogene Betriebsanweisungen sollten möglichst stoffgruppenbezogen erstellt werden. Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die Art des Umgangs ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist. Für sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosionsgefährliche Einzelstoffe können stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen nur dann erstellt werden, wenn keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben sind. Die stoffbezogenen Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein. Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oder Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Eine einfache Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet. Siehe hierzu auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und Merkblatt "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (ZH1/124). 4.14 Unterweisung Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Unterweisungen obliegt denjenigen, in dessen Verantwortungsbereich mit den Gefahrstoffen umgegangen wird. Im Rahmen der Unterweisungen sind die besonderen Gefahren und Vorschriften für werdende oder stillende Mütter zu berücksichtigen. Studierende in den Fächern, in denen der Umgang mit Gefahrstoffen zum Lehrinhalt gehört, sind von dem verantwortlichen Hochschullehrer oder der Person, auf die nach Abschnitt 3.3 diese Aufgabe übertragen worden ist, zu unterweisen. Zu Beginn ihrer praktischen Labortätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigen Verfahren müssen sie über die Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten eingeführt werden. Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studierenden vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung, soweit sie in dieser mit Gefahrstoffen umgehen, unterwiesen werden. Hierbei können bereits vermittelte Grundkenntnisse als bekannt vorausgesetzt werden. Studienanfänger sollten grundsätzlich alle notwendigen Informationen einer Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung von den Verantwortlichen erhalten. Siehe hierzu auch §§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz und § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1). 4.15 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten 4.15.1 In besonderen Fällen sind die Arbeitnehmer oder, falls vorhanden, deren Betriebs- oder Personalrat gemäß § 21 Gefahrstoffverordnung anzuhören und zu unterrichten. Die Anhörung und Unterrichtung bezieht sich z.B. auf die
4.15.2 Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Überschreitungen von MAK-, TRK- oder BAT-Werten eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzel-ne Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in diesem Abschnitt genannten Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. |
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