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Arbeitsgebiet Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen
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Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz Kapitel 5   Pflichten der Arbeitnehmer
 

5     Pflichten der Arbeitnehmer

5.1  Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen und sonstigen Anweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet oder sicherheitswidrig sind. Sie haben Sicherheitsmängel und Notfälle den verantwortlichen Personen mitzuteilen oder, soweit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen.

Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern einzuhaltenden Hygienevorschriften siehe Abschnitt 7.5 dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

5.2  Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden und einzusetzen.

5.3  Die Arbeitnehmer dürfen nur mit Gefahrstoffen umgehen und Einrichtungen benutzen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

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  Letzte Änderung am 07. Dezember 1998