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Arbeitsgebiet Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen
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Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz Kapitel 6   Arbeitsmedizinische Vorsorge
 

6     Arbeitsmedizinische Vorsorge

6.1  Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI der Gefahrstoffverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI der Gefahrstoffverordnung genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind

  • arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und
  • arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit durch

einen ermächtigten Arzt.

Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen hierzu von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 GefStoffV ermächtigt sein.

Sind Arbeits- und Expositionsbedingungen gegeben, die den Bestimmungen der UVV "Arbeitsmedizinischen Vorsorge" (GUV 0.6) unterliegen, sind darüber hinaus die dort vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. nachgehende Untersuchungen) durchzuführen.

Bei Einhaltung der in Abschnitt 4.11.1 dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschriebenen Randbedingungen kann davon ausgegangen werden, daß die Auslöseschwellen nicht überschritten werden und daher Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich sind.

6.2   Der Arbeitgeber muß für Arbeitnehmer, für die nach Abschnitt 6.1 Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind, eine Vorsorgekartei führen.

Die Vorsorgekartei kann sowohl als Handkartei als auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden.

An welcher Stelle die Vorsorgekartei für Studierende geführt wird, kann die Hochschule intern regeln.

Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV 0.6)"

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  Letzte Änderung am 07. Dezember 1998