![]() |
|
| INFO | |
| Arbeitsgebiet | Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen |
| Regeln für Sicherheit und Gesundheitschutz | Kapitel 7 Allgemeine Betriebsbestimmungen |
7 Allgemeine Betriebsbestimmungen 7.1 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang 7.1.1 Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muß für den hochschulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:
Diese Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Stoffe und Zubereitungen. Man kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich auf der Originalverpackung oder einer beigefügten Mitteilung des Herstellers befindet (sofern es sich um eine neuere Lieferung handelt). Bei einigen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden sowie sensibilisierenden Gefahrstoffen unterscheidet sich die für die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen maßgebliche Legaleinstufung nach § 4a Gefahrstoffverordnung (EU-Einstufung) von der für den Umgang maßgeblichen nationalen Bewertung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS); die unterschiedlichen Einstufungen zu diesen Gefahrstoffen sind in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe" sowie in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" gegenübergestellt. Für die Bezeichnung des Stoffes ist die IUPAC-Nomenklatur oder eine andere gebräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Interne Kurznamen und Abkürzungen sind dagegen als alleinige Bezeichnung nicht zulässig. 7.1.2 Von den Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 7.1.1 ausgenommen sind
7.1.3 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 genügen
Es wird empfohlen, bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 in jedem Fall folgende R-Sätze im Volltext anzugeben:
7.1.4 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 sind Stoffe mit nicht bzw. nicht vollständig bekannten physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökologischen Eigenschaften mit dem Hinweis "Stoff mit unbekannten Eigenschaften" bzw. dem Aufkleber "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich zu dieser Kennzeichnung sollten weitere Informationen zur Stoffidentität gegeben werden, wie z.B. eine Stoffbezeichnung und der Name des Herstellers bzw. des Verwenders. 7.1.5 Rohrleitungen sind in ausreichender Häufigkeit, immer aber an Anschluß- oder Abfüllstellen und an Schiebern mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung sowie mit der Fließrichtung zu kennzeichnen. 7.2 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen 7.2.1 Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind die entsprechenden Regelungen des Chemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung anzuwenden. Die Abgabe von Gefahrstoffen innerhalb der Hochschule - auch im Rahmen von Chemikalienbörsen - gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Dagegen gilt die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte - also an alle Einrichtungen oder Personen außerhalb der Hochschule - als Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind verschiedene Vorschriften zu beachten, wie z.B.
Das Inverkehrbringen von Stoffen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung wird durch einige Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen erleichtert. Die Bedingungen, bei denen diese Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen Anwendung finden, sind in den oben genannten Vorschriften nachzulesen. Für den Postversand durch die Deutsche Post AG sind die "Regelungen für den Postversand von gefährlichen Stoffen" zu beachten. 7.2.2 Für selbstimportierte Gefahrstoffe oder solche, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, hat der Verantwortliche diese nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung einzustufen und zu kennzeichnen sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. 7.3 Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport 7.3.1 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. 7.3.2 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden. 7.3.3 Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren, daß nur fachkundige Personen Zugang haben. Mit T+ oder T gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien oder Lagerräumen nur aufbewahrt werden, wenn
7.3.4 Sollen brennbare Flüssigkeiten in Kühlschränken oder Kühltruhen aufbewahrt werden, dürfen in deren Innenräumen keine Zündquellen vorhanden sein. Siehe auch Abschnitt 3.8 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17). 7.3.5 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, daß sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Im allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt und entnommen werden. 7.3.6 Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die einschlägigen technischen Regeln zu beachten. Wesentliche Vorschriften und Technische Regeln sind:
Die anzuwendenden Lagervorschriften werden wesentlich von der jeweiligen Lagermenge bestimmt. Es wird daher empfohlen, die Lagermengen z.B. durch Anschaffung kleiner Gebinde möglichst gering zu halten. 7.3.7 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Siehe Abschnitt 5.3.4 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17). 7.3.8 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln, z.B. Eimer oder Tragkästen, befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen. Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z.B. Flaschentransportwagen, und grundsätzlich nur mit Schutzkappe oder anderem geeigneten Ventilschutz transportiert werden. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die giftige, ätzende, brennbare oder erstickend wirkende Gase oder Stäube freisetzen können, dürfen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden. 7.3.9 Beim Transport von Gefahrstoffen über öffentliche Straßen und Wege sind die gefahrgutrechtlichen Vorschriften zu beachten. Es wird empfohlen, sich vor dem außerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen an die zuständige Fachkraft, z.B. an den Gefahrgutbeauftragten, an die Fachkraft für Arbeitssicherheit etc. der Hochschule zu wenden. 7.4 Entsorgung gefährlicher Abfälle 7.4.1 Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist zu klären, welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung zur Wiederverwendung oder zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu treffen sind. Siehe hierzu Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. 7.4.2 Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln. 7.4.3 Die einzelnen Abfallarten sind nach den hochschulinternen Vorgaben zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe, Material und Bauart für die Sammlung und Aufbewahrung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und sicher transportiert werden können. Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in besonders gekennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen separat zu sammeln und zu entsorgen. In den hochschulinternen Vorgaben ist festzulegen, daß die Behälter regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind. 7.4.4 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, daß das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu überprüfen. 7.4.5 Die Sammelbehälter sind bis zum Abtransport geschlossen und so aufzubewahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 7.4.6 Abfallbehälter sind nach der TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang" zu kennzeichnen. Werden diese Abfälle mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, sind die Bestimmungen der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) zu beachten. 7.4.7 Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften des Abschnitts 7.3.6 zu beachten. Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut (z.B. Gefahrgutverordnung Straße, Gefahrgutverordnung Eisenbahn) entsprechen. 7.5 Hygienemaßnahmen 7.5.1 Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können. Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt werden. Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen oder Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden. Für Gefahrstoffe dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind. 7.5.2 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird, dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- oder Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können. Soweit nicht mit Gefahrstoffen umgegangen wird, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, können solche Bereiche auch in Arbeitsräumen eingerichtet werden. 7.5.3 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen, Schminken und Schnupfen verboten. 7.5.4 Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel), die mit Gefahrstoffen verunreinigt sein kann, darf nur in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien und nicht in sauberen Bereichen wie z.B. Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden. 7.5.5 Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Gefahrstoffen liegen im Hochschulbereich in der Regel keine gesundheitlichen Gründe für die in Satz 2 geforderten Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung vor. 7.5.6 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädi genden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf. des Ersatzes von Arbeits- und Schutzkleidung für die Studierenden ist nach Landesrecht geregelt. 7.6 Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen 7.6.1 Gegen den Zutritt und Aufenthalt von unbefugten Personen sind in Räumen mit Gefahrstoffumgang Maßnahmen zu treffen, wenn durch den unkontrollierten Zugang Gefährdungen entstehen können. Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind in der Weise zu regeln, die den praktischen Bedürfnissen im Hochschulbereich angemessen sind. Dabei können sich die Maßnahmen z.B. auf Verbotsbeschilderungen, geregelte Aufsichtführungen oder hochschulinterne Anweisungen erstrecken. 7.6.2 Der Zugang zu Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, in denen gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, ist nur fachkundigen oder unterwiesenen Personen zu gestatten, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind. Hinweise und Angaben zu gefährlichen Arbeiten enthalten z.B.
7.7 Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Betriebsstörungen 7.7.1 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten dürfen in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen (z.B. Werkstätten) nur ausgeführt werden, wenn der Verantwortliche vorher die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen mit dem betreffenden Personal bzw. bei Fremdfirmen mit dem dort Verantwortlichen verbindlich vereinbart hat und innerhalb der Räume die entsprechenden Vorkehrungen für ein gefahrloses Arbeiten des Reinigungs- oder Instandhaltungspersonals getroffen sind. Die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr können für die routinemäßige Raum- und Gebäudereinigung sowie die üblichen Wartungs- und Instand-setzungsarbeiten in Betriebsanweisungen erfaßt werden, die auf die besondere Situation betriebsfremder Personen eingehen und sich als Grundlage für die arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen heranziehen lassen. Die Freigabe für die Durchführung von Reparaturarbeiten sollte ggf. durch ein schriftliches Freigabeverfahren mit Gegenzeichnung der Beteiligten erfolgen, siehe hierzu Anhang II dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. 7.7.2 Für Betriebszustände in Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom Normalbetrieb abweichen und bei denen die Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden, nach denen die Arbeitnehmer für sich selbst oder andere Personen die notwendigen Schritte zur Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen können. Hierunter fallen z.B.
In derartigen Fällen sind je nach Gefährdungsgrad folgende Vorkehrungen zu treffen:
7.7.3 Für Notfälle, wie z.B. Energieausfall, Brände oder Gasausbruch, sind Evakuierungs bzw. Alarmierungsmaßnahmen festzulegen und bekanntzumachen. Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeiträumen im Rahmen von Alarmübungen mit den vorgesehenen Maßnahmen vertraut zu machen. |
|