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Arbeitsgebiet Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen
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Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Kapitel 8   Persönliche Schutzausrüstung

8.1

Allgemeine Anforderungen

8.3

Augenschutz

8.5

Schutzkleidung
8.2 Handschutz 8.4 Atemschutz
 

8      Persönliche Schutzausrüstung

8.1   Allgemeine Anforderungen

8.1.1  Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 4.12.1 bis 4.12.3 die Luftgrenzwerte oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, so hat der Arbeitgeber

  • wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  • dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Diese Anforderung gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung muß der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die persönliche Schutzausrüstung ein CE-Zeichen trägt.

Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu beteiligen, siehe hierzu §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

8.1.2  Der Arbeitgeber hat auch diejenige notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die durch andere Gefährdungen als bei Überschreitung von Luftgrenzwerten oder Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerten erforderlich wird.

8.1.3  Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

Zum Abschnitt 8.1 siehe auch PSA-Benutzungsverordnung.


8.2    Handschutz

Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung durch chemische, mechanische oder thermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliert werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind zu ersetzen.

Zum Schutz vor chemischen Einwirkungen sind Handschuhe geeignet, die gegenüber den eingesetzten Gefahrstoffen beständig und nicht durchlässig sind. Die Hersteller haften nach dem Produkthaftungsgesetz für ihre Angaben bezüglich der Beständigkeit und der Durchlässigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen. Diese Angaben sind bei der Beschaffung von Schutzhandschuhen einzuholen. Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen (z.B. Umgang mit Glasgeräten) bestehen aus Leder, speziellen Fasern oder metallischen Materialien.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (GUV 20.17).

8.3     Augenschutz

8.3.1  Bei allen Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Eine Gefährdung der Augen ist z.B. gegeben beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowie beim Umgang mit zerbrechlichen Gegenständen oder durch wegfliegende Teile.

Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzbrillen mit zusätzlicher Augenraumabdeckung, Korbbrillen, Gesichtsschutzschirme.Normale Korrekturbrillen sind als Augenschutz ungeeignet.Der Einsatz von Gesichtsschutzschirmen ist z.B. beim Öffnen von aufgewölbten Gebinden oder festsitzenden Verschlüssen angezeigt.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (GUV 20.13).

8.3.2  In Laboratorien, in denen eine Gefährdung der Augen auftreten kann, haben alle Personen ständig eine Schutzbrille mit zusätzlicher Augenraumabdeckung zu tragen.

8.4     Atemschutz

Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration in der Atemluft unerwartet auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein.

Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration in der Atemluft ist z.B. beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen.

Beim Umgang mit sehr giftigen Gasen kann es notwendig sein

-Fluchtgeräte (z.B. Filterfluchtgeräte oder umgebungsluftunabhängige Fluchtgeräte) mitzuführen,

-Fluchtgeräte in der Nähe gefährdeter Bereiche in ausreichender Zahl ereitzustellen oder Atemschutzgeräte zu benutzen.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (GUV 20.14).

8.5    Schutzkleidung

Entsprechend der jeweiligen Gefährdung ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.

Wenn aufgrund einer erhöhten Brandgefahr Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Material getragen werden muß, ist es notwendig, daß die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht aufschmelzenden Textilien besteht.

Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (GUV 20.19).

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  Letzte Änderung am 07. Dezember 1998