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| Arbeitsgebiet | Arbeits- und Umweltschutz in Hochschulen |
| Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz | Kapitel 9 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall |
| 9 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall 9.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Die Ausbildung der Ersthelfer muß auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren ausgerichtet sein. Zu den Abschnitten 9.1 bis 9.6 siehe auch UVV "Erste Hilfe" (GUV 0.3). 9.2 Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein. Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen. Siehe Abschnitt 3.5 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien (GUV 16.17) 9.3 Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf den neuestem Stand zu halten. Siehe hierzu "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" (GUV 30.1 bzw. GUV 30.10) und "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (GUV 20.10). 9.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß ausreichend Erste-Hilfe-Material und erforderliche Rettungsgeräte bereitgehalten werden. Beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluß aufzubewahren. Siehe "Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" (GUV 20.6). Siehe auch Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie über gefährliche Arbeitsstoffe (M-Serie). 9.5 Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein aufgrund von Gefahrstoffeinwirkungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, sofern Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Der Verantwortliche ist in diesen Fällen zu benachrichtigen. Der Arzt ist über die Art der Einwirkung des Stoffe zu unterrichten, z.B. durch telefonische Auskunft, Begleitzettel, oder sachkundige Begleitpersonen. 9.6 Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu informieren, wenn der Verdacht besteht, daß diese durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten. |
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