| Anhang I
Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz
Anlage 1
Anlage 2
Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz
(Artikel 1 der Verordnung zur
ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie vom 15. April 1997 - BGBl. 1997 Teil
I Nr. 23, Seiten 782-785)
§ 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit,
bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen
Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach
Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der
Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Zweck dieser Beurteilung ist es,
- alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle
Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen
abzuschätzen und
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in
eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 2 Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist Verpflichtet, werdende oder stillende
Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein
Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnnisse der Beurteilung
nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung
reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach
dem Betriebsverfassungs- und dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
§ 3 Weitere Folgen aus der Beurteilung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit
oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf
Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und
gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird,
daß sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder
gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher
Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes
nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie
dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
§ 4 Verbot der Beschäftigung
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit
oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen
Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2
dieser Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des
Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die
eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber
davon unterrichtet.
§ 5 Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
- werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden
Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;
- werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen
können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
- werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
- stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der
Grenzwert überschritten ist;
- gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
- werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem
Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des
Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei
bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
Anlage 1 der Verordnung
zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und
biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und
Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe
(Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß
sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden
und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
- nach der Richtlinie 67/548/EWG beziehungsweise nach § 4a
der Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie
noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
- die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
chemischen Gefahrstoffe,
- Quecksilber und Quecksilberderivate,
- Mitosehemmstoffe,
- Kohlenmonoxid,
- gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die
Haut eindringen.
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt ist, daß diese
Arbeitsstoffe oder durch die sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der
schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht
in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind.
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu
Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können,
insbesondere
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
- Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig
insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
- Lärm,
- ionisierende Strahlungen,
- nicht ionisierende Strahlungen,
- extreme Kälte und Hitze,
- Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Betriebes, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche
Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbundem sind.
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
industriellen Verfahren.
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage.
Anlage 2 der Verordnung zum
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Nicht erschöpfende Liste der chemischen
Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der
Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1
A. Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
- Chemische Gefahrstoffe: Blei und Bleiderivate, soweit
die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs.
3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
- Biologische Arbeitsstoffe: Toxoplasma, Rötelvirus, außer
in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung
ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist.
- Physikalische Schadfaktoren: Arbeit bei Überdruck, zum
Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen.
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage.
B. Stillende Mütter
1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
- Chemische Gefahrstoffe: Blei und Bleiderivate, soweit die
Gefahr beseht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
- Physikalische Schadfaktoren: Arbeit bei Überdruck, zum
Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen.
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage. |