TRbF 20 "Läger"

Die neue Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 20 "Läger" wird in der April-Ausgabe des Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. Sie löst die bislang für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten maßgeblichen TRbF 110 und TRbF 210 ab.

HIS hat vorab einige Informationen erhalten, aus denen grundlegenden Änderungen hervorgehen:

  • Die Anforderungen der VbF an Lager für brennbare Flüssigkeiten sind nun für alle Gefahrenklassen in einer TRbF zusammengefasst.
  • Die neue Struktur der TRbF 20 lehnt sich eng an den Aufbau der Ziffer 2 des Anhangs II der VbF an. So werden zunächst die für alle Gefahrenklassen geltenden Anforderungen beschrieben, an die sich die darüber hinausgehenden Anforderungen für spezielle Gefahrenklassen anschließen.
  • Den Anforderungen sind die Schutzziele, die es zu erreichen gilt, vorangestellt (Nr. 1, Abs. 3). Damit wird deutlich gemacht, dass von den nachfolgenden Ausführungen abgewichen werden kann. Die genannten technischen Lösungen sind beispielhaft zu verstehen und sollen lediglich das Anforderungsniveau beschreiben.
  • Von den bisherigen Beschlüsse und Empfehlungen des DAbF (Deutscher Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten) sind lediglich vier Ausnahmeempfehlungen beibehalten und überarbeitet worden. Sie sind nun im Anhang E - H der TRbF 20 zu finden.

Inhaltlich wurde die TRbF an den aktuellen Stand der Technik sowie an formale Erfordernisse anpasst. Dazu sind folgende wesentliche Änderungen zu nennen:

  • Zusammenlagerung / Gemischte Lagerung (Nr. 2.1, Abs. 7 und 8)

Die TRbF unterscheidet nun die Begriffe "Zusammenlagerung" und "gemischte Lagerung":

  • Die Zusammenlagerung umfasst die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten unterschiedlicher Gefahrenklassen;
  • Die Gemischte Lagerung umfasst die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit Stoffen, die andere Gefahreneigenschaften besitzen (z. B. giftig nach der Gefahrstoffverordnung).

Für die Begriffsdefinition "Zusammenlagerung" enthält die TRbF 20 erläuternde Beispiele.

  • Lagerraum (Nr. 2.2, Abs. 1)

Der Begriff "Lagerraum" wird erstmals in der TRbF definiert. Danach ist ein Lagerraum im Sinne der TRbF ein allseitig (also von allen 6 Seiten) umschlossener Raum. Die Definition umfasst auch ortsbewegliche Behälter, sodass auch Sicherheitscontainer den Bestimmungen für Lagerräume unterliegen.

  • Brandschutzkonzepte (Nr. 5.5)

Gegenüber den alten TRbF wurden unter der Nr. 5.5 Konzepte zum baulichen Brandschutz aufgenommen. Damit wird deutlich gemacht, dass die in den Nummern 5.1 bis 5.5 genannten Anforderungen zum baulichen Brandschutz Standardlösungen darstellen, von denen abgewichen werden kann, wenn durch ein Brandschutzkonzept sichergestellt ist, dass die im Anhang der VbF genannten Schutzziele zum Brandschutz gleichwertig erfüllt werden können.

Bestehende Anlagen müssen nicht an die neue TRbF angepasst werden, da mit der Einhaltung der alten Vorschriften eine ausreichende Sicherheit gegeben ist.

Weitere Informationen zu Auswirkungen der TRbF 20 auf die Hochschulen wird HIS in einem der nächsten HIS-MBL bzw. im Internet geben.


Nähere Auskünfte

Ingo Holzkamm