Brauchen Hochschulen Gefahrgutbeauftragte?
Ein Ankündigungstext im HIS/ZTW-Jahres-Fortbildungsprogramm 2001 zum Kurs "Gefahrgutbeauftragte", die 50 Tonnen-Regelung (als Schwellenwert) entfalle zukünftig, hat in den Hochschulen zu Irritationen und zur Frage geführt, ob auch kleine Hochschulen zukünftig einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen.
In einer kontroversen Debatte im Internet (VDSI-Mailingliste "Sicherheitsingenieure in Hochschulen") hat Herr Dr. P. Rinze, Leiter des Referats Arbeitssicherheit/Umweltschutz an der Universität Hamburg, ausführlich Stellung genommen. HIS hat den Text wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Folgenden ungekürzt abgedruckt:
Seit einiger Zeit wird kontrovers diskutiert, ob die pflichtgemäße Abfallentsorgung zu den Tätigkeiten eines Betriebes "für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" im Sinne von § 1b Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gehört oder nicht.
Auslöser ist ein Beitrag eines Mitarbeiters des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz in Köln in "Der Gefahrgut-Beauftragte" 10 (1999), Heft 6, S. 4 vom Juni 1999. Darin schreibt er: "Bei logischer Betrachtung kann man wohl nicht ernsthaft behaupten, daß die Entsorgung als Ge- und Verbrauchen einzustufen ist." Er bezieht sich dabei auf Auslegungshinweise des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 29.12.1998 veröffentlicht wurden und in denen zu § 1b Abs. 1 Nr. 2 GbV formuliert wurde: "Gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" sind solche gefährlichen Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht.
Verkürzt ist diese Darstellung dann, wenn man dem "Ge- oder Verbrauchen" eine sehr eingeschränkte Bedeutung und nicht eine Bedeutung im Rechtskontext beimißt.
Dieses ist im zitierten Artikel in "Der Gefahrgutbeauftragte" geschehen. Dass sich die entsprechende Auffassung in einem Ergebnisvermerk über die Sitzung des Bund/Länder-Fachaus-schusses "Beförderung gefährlicher Güter" vom 11./12. 5. 1999 erst dann niederschlug, nachdem auf Antrag von Nordrhein-Westfalen ein vorheriger Ergebnisvermerk ins genaue Gegenteil verändert wurde, ist dabei bezeichnend.
Es ist festzustellen, dass aufgrund der Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 3) die Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von entstehenden Abfällen zu den intrinsischen Pflichten beim Ge- oder Verbrauchen zählen und somit nicht davon abspaltbar sind.
Desweiteren liegt bei zu enger Auslegung des "Ge- und Verbrauchens" im Sinne der Auslegungshinweise eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Rechtsnorm vor: In der oben zitierten Stelle im Bundesanzeiger wurde den Auslegungshinweisen vorhergehend auch die Amtliche Begründung zur 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung veröffentlicht. Darin steht zur Interpretation des Handlungsbegriffes "für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben", "Damit werden nur solche Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern sowie Be- und Entladen nicht als Haupterwerb anzusehen ist." Dieses soll nach dem Willen des Verordnungsgebers also bewirkt werden.
Als Apercu sei nur noch erwähnt, dass der allseits geachtete "Vater der GGVS", H. Busch, in einem Artikel, der direkt vor dem eingangs erwähnten Beitrag steht (also auch "Der Gefahrgut-Beauftragte" 10 (1999), Heft 6, S.4), Tankreinigungsbetriebe als solche Betriebe bezeichnet, die von dieser Freistellungsregelung Gebrauch machen können. Gerade diese befördern aber nach erfolgter Tankreinigung Abfälle. Die Fahrzeuge sind auch entsprechend gekennzeichnet.
Fallen in einem Betrieb durch dessen betriebsbestimmte Tätigkeiten
entsorgungspflichtige Abfälle an, die den Bestimmungen der Gefahrgutverordnung(en)
unterliegen, ist der Unternehmer gemäß § 1b Abs. 1 Nr. 2 GbV
ebenfalls von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten freigestellt, wenn
die Summe aller mit dem Betrieb im Zusammenhang stehender Transporte von gefährlichen
Gütern 50 Tonnen netto in einem Kalenderjahr nicht übersteigt und
das Agieren in diesem Zusammenhang nicht als Haupterwerb anzusehen ist.
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Dr. Harald Gilch
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