Rückblick

Praxisseminar "Abfallentsorgung an Hochschulen" am 5. und 6. Mai 2003

Anfang Mai fand der jetzt bereits traditionelle Erfahrungsaustausch von Hochschulmitarbeitern zum Thema Abfallentsorgung statt. An zwei Tagen diskutierten 40 Teilnehmer aktuelle Probleme der universitären Abfallwirtschaft. Intensiven Diskussionsstoff lieferte naturgemäß das Eingangsreferat zur Gewerbeabfallverordnung. Im Zusammenhang mit der Pflichtrestmülltonne (§ 7) wies Dr. Jacoby (Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Versteyl, Burgwedel) darauf hin, dass bei der Bestimmung des Mindestbehältervolumens Studien von Werten zwischen 3 und 8 Liter pro Woche und Beschäftigten ausgehen. Bei der Getrennthaltungspflicht gilt der Grundsatz der "Bemühungspflicht"; dieses bedeutet, dass die Adressaten der Gewerbeabfallverordnung organisatorische Vorkehrungen für die getrennte Abfallerfassung (z. B. durch Aufstellen gesonderter Behälter für einzelne Abfallfraktionen) treffen müssen. Bei Fehlwürfen dritter Personen können Sie jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden. In seiner zusammenfassenden Bewertung will Dr. Jacoby unterscheiden zwischen der Bewertung 1. dessen, was neu ist an der Verordnung (objektive Beurteilung) und 2. dessen, was für sinnvoll gehalten wird (im Wesentlichen nach dem jeweiligen subjektiven Standpunkt):

1. Zur Beurteilung der Reformqualität der Gewerbeabfallverordnung:

  • Viele Bestimmungen waren (jedenfalls in Niedersachsen) örtlich bereits auf Satzungsebene durch die jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getroffen worden (z.B. Trennungspflichten und die Einrichtung einer Pflichtrestmülltonne).

  • In Bezug auf die Trennungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle nimmt die Gewerbeabfallverordnung nur das auf, was nach europäischem Recht längst in nationales Recht umgesetzt sein müsste.

2. Zur Beurteilung der Sinnfälligkeit der Gewerbeabfallverordnung:

  • Regelungsdickicht und fehlende Normenklarheit (vgl. § 3 Abs. 5 bis 7
  • GewAbfV).

  • Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungen (vgl. § 6 GewAbfV).
  • Der Regelungsbedarf als solcher kann nicht ernsthaft bestritten werden, da sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht allein auf die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen beschränken können.
  • Andernfalls wären unverhältnismäßig hohe Steigerungen der Abfallgebühren die Folge und letztlich alle Bürger die Leidtragenden.
Drei Universitäten haben anschließend die Entwicklung der internen Entsorgungslogistik vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen geschildert. Auffällig war, wie sehr die Schwerpunktsetzungen und Umsetzungsalternativen von den Akteuren vor Ort oder den spezifischen Standortbedingungen beeinflusst werden.

In weiteren Beiträgen wurden spezifische Einzelaspekte vorgestellt; so z. B. die Entsorgungslogistik für Sonderabfälle an der FH Lübeck und der Universität Heidelberg sowie die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb an der Universität Bremen und die Qualitätssicherung in der Entsorgungsleistung der TU Berlin. Darüber hinaus wurden zwei Software-Lösungen für die Verwaltung von Chemikalien bzw. Abfällen vorgestellt (demnächst im HIS-MBL).

HIS hat das Praxisseminar dieses Mal zweitägig konzipiert. Grund war die in der Vergangenheit häufiger geäußerte Bitte von Teilnehmern, aus Kosten- und Zeitgründen auf dreitägige Veranstaltungen zu verzichten. Die konkrete Abfrage der Teilnehmerwünsche im Anschluss an dieses Seminar hat nun aber ergeben, dass zukünftig wieder dreitägige Seminare zum Thema Abfallentsorgung im gewohnten zweijährigen Rhythmus erwünscht sind. HIS plant in diesem Sinne die Fortsetzung der Seminarreihe.

Informationen: J. Müller(HIS), Tel.: 0160/906 240 64, E-Mail:

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Joachim Müller

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