GGVSE/ADR

Neue Bestimmungen für den Ver-sand diagnostischer Proben Im medizinischen, (mikro-)biologischen aber auch im virologischen Bereich ist das Verschicken von Probenmaterial tägliches Geschäft. Dabei handelt es sich sowohl um feste (z. B. Gewebe, ge-trocknete Kulturen) als auch um flüssige Proben (Sekrete, Blut, Flüssigkulturen etc.). Man unterscheidet diagnostisches Material (Blut, Sekrete, Ausscheidungsstoffe, Gewebe etc.) von biologischen Produkten (in Kultur genommene vermehrte Organismen). Der Versand unterliegt, wenn es sich um ansteckungsgefährliche Stoffe handelt (human- und tierpathogene Organismen der Risikogruppen 2 bis 4) den Vorschriften des Gefahrgutrechts (GGVSE, ADR). Die Einstufung in die verschiedenen Risikogruppen für einzelne Organismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) werden von der Weltgesundheitsorganisation WHO vorgenommen. Seit dem 01.01.2003 gibt es für den Versand von diagnostischen Proben der Risikogruppen 1-3 sowohl beim Transport auf der Straße/Schiene als auch beim Lufttransport (IATA) Erleichterungen (gilt nicht für biologische Produkte). Diese sind nämlich nicht mehr als Gefahrgut zu kennzeichnen sondern lediglich mit der Aufschrift "diagnostische Proben" bzw. "diagnostic specimens", sofern die Verpackungsanweisung P 650 (IATA, Packing Instruction 650) eingehalten ist, zu versehen. Die Verpackungsanweisung P 650 orientiert sich an der DIN EN 829 wonach der Primärbehälter (enthält die Probe) in einer Sekundärverpackung mit Aufsaugflies verpackt werden muss. Diese zusammengesetzte Innenverpackung muss in einer geprüften Außenverpackung (Fallprüfung) fixiert werden. Die Außenverpackung wird außen wie beschrieben gekennzeichnet. Für biologische Produkte gibt es diese Erleichterungen nicht. Seit dem 01.10.2003 sind auch die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG an die Erleichterungen für den Versand von diagnostischen Proben angepasst. Allerdings dürfen über die Deutsche Post ausschließlich diagnostische Proben bis max. Risikogruppe 2 versendet werden. Ansteckungsgefährliche biologische Produkte dürfen über die Deutsche Post nach wie vor nicht versendet werden. Die Verpackungsvorschriften entsprechen denen der Verpackungsanweisung P 650 aller-dings dürfen die Verpackungen die Maße des Maxibriefes von L 353 x B 250 x H 50 mm nicht überschreiten, und es sind darüber hinaus noch weitere Kennzeichnungen mit den Bildzeichen "Luftpostgeeignet" sowie "Medizinisches Untersuchungsgut" gem. DIN EN 829 neben den Absender-/Empfängerangaben auf der Umverpackung nötig. Die Vorschriften für den Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen über die Deutsche Post stehen im Internet als pdf-file:
http://www.deutschepost.de/dpag?check=yes&lang=de_DE&xmlFile=32750

Informationen: Dr. Andreas Gassner, Tierärztliche Hochschule Hannover, E-Mail:

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Joachim Müller

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